Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma GlasKeil Frankfurt GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main
1. Geltung:
1.01
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1.02
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, ( VOB,
Teile B und C ) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch
einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im übrigen diese AGB.
2. Angebot und Abschluss:
2.01
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung
gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein und unsere Warenrechnung.
2.02
Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher
Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die
von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
2.03
Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes:
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen,
Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung,
Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten
ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.04
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer
Lieferungen/Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen
lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl
Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Ausführungsfristen und Verzug:
3.01
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Frist
nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen
Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten
Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten
– innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.02
Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können
wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
3.03
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei
Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene
Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die
Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir
uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
3.04
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen und Leistungen nur für eigenes Verschulden und das
unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir
verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
3.05
Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:
4.01
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern
ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen
Gesichtspunkten.
4.02
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer
– gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den
Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen
geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den von ihm angegebenen Ort bereitgestellt
wird.
4.03
Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten
und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe
der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter
Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht
befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet
ist.
4.05
Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden
berechnet.
4.06
Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen
(einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich
berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen
Haftung oder Gefahrtragung.
4.07
Erfolgt die Lieferung auf handelsüblichen Gestellen, verbleiben diese unser Eigentum und stehen dem
Auftraggeber leihweise für einen Zeitraum von 4 Wochen kostenfrei zur Verfügung. Sollte die
Leermeldung bzw. Abholbereitschaft nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgt sein, wird – nach kurzfristiger
Mahnung – der Neuwert der Gestelle in Rechnung gestellt.
5. Bauleistungen/Montagen:
5.01
Maße werden vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten am Bau
genommen bzw. festgelegt. Kosten, die durch Änderungen nach dem Maßnehmen bzw. nach der
Festlegung, bzw. infolge falscher Festlegung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche von
uns angegebenen Maße der bauseitig zu glättenden Mauer- und Deckenöffnungen sowie der bauseitig
zu erstellenden Anschläge sind genau einzuhalten. Für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten
Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue Angaben ergeben, sind wir nicht verantwortlich,
es sei denn, dass diese offensichtlich waren.
5.02
Bei Aufforderung zum Arbeitsbeginn muss die Baustelle so vorgerichtet sein, dass unsere Montagen
ungehindert ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller hat für freie
Zufahrtswege, freie Treppen und Lagerplätze, eine Mitbenutzung der im oder am Bau befindlichen
Wasser- und Stromanschlüsse Sorge zu tragen. Für die Aufbewahrung des Materials, der Werkzeuge
und dgl. hat der Besteller einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Gemäß VOB sind
Außen- und Innengerüste bei einer Arbeitshöhe von über 2,0 m stets bauseits in einwandfreiem Zustand
und rechtzeitig nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu erstellen. Gegen Einbruch in
eine Baustelle hat sich der Besteller abzusichern.
5.03
Ein mit dem Besteller oder Architekten vereinbarter Fertigstellungstermin erfolgt unter der
Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden können. Kann dieser durch Verzögerung des Baufortschritts nicht eingehalten werden,
muss eine neue Terminvereinbarung getroffen werden, wobei eine evtl. vereinbarte
Konventionalstrafe entfällt.
6. Preise und Zahlung:
6.01
Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert. Energiekostenzuschläge unserer Vorlieferanten
gemäß Energiekostenzuschlagsregel geben wir unverändert an den Besteller weiter. Wir sind
ferner berechtigt, die uns von unseren Vorlieferanten berechnete LKW-Maut sowie die bei Anlieferung
mit unseren LKW anfallende Maut dem Besteller in Rechnung zu stellen. Eine Spezifikation der vorstehenden
Auslagen, die wir auf der Rechnung gesondert ausweisen, erfolgt spätestens mit unserer
Auftragsbestätigung.
6.02
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten
Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und
wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können.
6.03
Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich
die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
6.04
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden
über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
6.05
Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir
2% Skonto, und zwar nur auf den Nettobetrag ohne Nebenkosten.
Handwerkerrechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener
Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet.
6.06
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
6.07
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt
werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet werden.
6.08
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb
des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und
Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.09
In den Fällen der Absätze 6.07 und 6.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 7.05) widerrufen
und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.Der Besteller kann jedoch diese
sowie die in Abs. 6.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden.
6.10
Verzugszinsen werden mit 10 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der
Besteller eine geringere Belastung.
6.11
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung
kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
6.12
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag
abgelöst werden.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.01
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter bzw. von uns hergestellter Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Preises vor. Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als
Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.02
Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden
Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.01.
7.03
Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 7.04 bis 7.05 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware.
7.04
Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl.
Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen
diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches
gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert,
wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware
zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
7.05
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen
die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist
er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht
selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die
Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung
der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring
ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-
Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert
unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere
Forderung sofort fällig.
7.06
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem
Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um
30 % übersteigt.
8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:
8.01
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von
Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen
und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche,
in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder weiterer Bautätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und
Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, – im
Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche
Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
8.02
Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen
bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung
zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.03
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z. B.
– Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
– Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
– Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
– Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
– Anisotropien ( Irisation ) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
8.04
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder
Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.05
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und
der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen.
8.06
Bei allen Werkleistungen sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur
einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur
Fristsetzung.
8.07
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für Kulanzregelungen und
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der
Rügeobliegenheiten, voraus.
8.08
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich
zu informieren.
8.09
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.10
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften,
z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
10. Datenschutz:
Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Datenschutzvereinbarung finden Sie unter http://www.glaskeil-frankfurt.de/datenschutz.html
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
11.01
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckund
Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz
unserer Firma in Frankfurt.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.02
Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: Januar 2024